Mithlfe eines Privatgutachtens/Parteigutachtens kann vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein Sachverhalt festgestellt werden, welcher als Basis für außergerichtliche Verhandlungen oder als Grundlage für eine juristische Auseinandersetzung herangezogen werden kann.
Wenn die vom Auftraggeber bestellten Leistungen vom Auftragnehmer nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausgeführt wurden oder berechtigte Zweifel an der Ausführung der Leistungen bestehen, sollte ggf. ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzugezogen werden. Durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können dann eventuell vorhandene Mängel festgestellt werden und in einem Privatgutachten/Parteigutachten dokumentiert bzw. objektiv bewertet werden. Gegebenenfalls können vorhandene Mängel dann bei einer gemeinsamen Besprechung des Auftraggebers zusammen mit dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und dem Auftragnehmer durch den Auftragnehmer behoben werden bzw. können konkrete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung festgelegt werden.
Gerichtsgutachten
Ein Gerichtsgutachten kann ausschließlich von einem Gericht,
entweder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens oder
eines Hauptsacheverfahrens, in Auftrag gegeben werden.
Das zuständige Gericht wählt den für die Sache geeigneten
Sachverständigen aus und beauftragt diesen mit der Erstellung
eines Gerichtsgutachtens. Die Grundlage für das Gerichtsgutachten
bildet ein gerichtlicher Beschluss, welcher vom Gericht nach einer
Antragstellung oder einer Klageerhebung durch eine Partei erlassen
wird.
Bei einem Gerichtsgutachten kann der zu beauftragende Sachverständige nicht von
einer der beiden streitenden Parteien ausgewählt werden. Im selbständigen Beweis
verfahren wie auch im Hauptsacheverfahren wird von einer Partei das Verfahren
beantragt und ein Antragsgegner benannt. Die Mangelbehauptungen sind detailliert
und schriftlich darzulegen und es muss bei Gericht beantragt werden, dass die
behaupteten Mängel von einem Sachverständigen festgestellt werden.
Der Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens liegt darin, dass behauptete
Mängel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem Gutachten
überprüft und ggf. festgestellt werden. Nach Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens kann dann auf Grundlage des Sachverständigengutachtens
ein Hauptsacheverfahren bei Gericht beantragt werden.
Schlichtung
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann ich im außergerichtlichen Verfahren Vermittler zwischen dem Bauherrn/ Auftraggeber und Handwerker/Auftragnehmer sein. Wenn auf beiden Seiten eine Verhandlungsbereitschaft besteht, kann ggf. unter meiner Vermittlung eine langjährige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.
Durch meine langjährige Erfahrung als Schreinermeister und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gelingt es mir häufig - auch bei einem bereits angespannten Verhältnis - zwischen den Vertragsparteien (Bauherr/Auftraggeber und Handwerker/ Auftragnehmer) zu vermitteln. Ziel ist es dabei, gemeinsam eine gute und für alle Vertragsparteien annehmbare außergerichtliche Lösung zu erarbeiten. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn beide Vertragsparteien auch dazu bereit sind, zusammen mit dem Sachverständigen ein lösungsorientiertes Gesamtkonzept auszuarbeiten. Diese außergerichtliche Schlichtung/Meditation kann oftmals beiden Vertragsparteien einen langjährigen, zeitaufwändigen und kostenintensiven Rechtsstreit ersparen. Sollte eine Schlichtung/Meditation scheitern, dann ist der Gang zu einem ordentlichen Gericht - sei es nun in einem Beweissicherungsverfahren oder in einem Hauptsacheverfahren - noch jederzeit möglich.